Neue Webseite: staatliche Förderungen nutzen

Investitionen in digitale Projekte und Marketing:

Die andauernde Corona-Situation trifft viele mittelständige Unternehmen schwer. Die Umsatzeinbußen sind teils verheerend, das „Berufsverbot“ ein unerträglicher Zustand. Wäre das nicht schon schlimm genug, fehlt es einigen Unternehmen an der digitalen Präsenz, um Absätze zu generieren oder ihre Kunden virtuell zu erreichen. Umso wichtiger ist es, nach vorn zu blicken und die Weichen in eine digitale Zukunft zu stellen. Mit der von der Bundesregierung verabschiedeten Überbrückungshilfe III können neben den bekannten Fixkosten nun auch Investitionen in digitale Projekte gefördert werden.

E-Commerce Dienstleistungen können durch die Überbrückungshilfe III erstattet werden

Kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige, sowie Freiberufler können die Überbrückungshilfen der Bundesregierung in Anspruch nehmen. Damit sollen durch Corona bedingte Umsatzeinbußen abgefedert werden. Bislang konnten die Hilfen ausschließlich nur für Fixkosten eingesetzt werden, beispielsweise für Leasingausgaben, Personalkosten und Miete.

Mit der Überbrückungshilfe III gelten jetzt auch Digitalisierungsprojekte, sowie Investitionen im E-Commerce-Dienstleistungsbereich als erstattungs- und förderfähig. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen beispielsweise Investitionen in digitale Werbung tätigen, ist das einmalig mit bis zu 20.000 Euro förderfähig. Ebenfalls werden Marketing- und Werbekosten bezuschusst.

Erstattet werden:

    • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
    • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
    • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch

(Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html)

Wer kann die Förderung beantragen?

„Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019.“ (Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html)

Antragstellung

Der Antrag kann über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten werden bezuschusst.
Alle Infos zum Registrierungs- und Anmeldeverfahren für prüfende Dritte finden Sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/antragstellung-erklaert.html?nn=1869828


Weitere Informationen und Quellen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html

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